Hartz IV-Empfänger: Jobcenter müssen Renovierungszuschlag vollständig übernehmen

Kassel/Berlin. Sieht der Mietvertrag eines Beziehers von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen vor, so ist dieser vollständig vom Jobcenter zu übernehmen. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. März 2008 (AZ: B 11b AS 31/06 R) hervor.


Der Mietvertrag zweier Mieter, die Arbeitslosengeld II erhielten, sah einen Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen von knapp 40 € monatlich vor. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Summe, die es für die Miete zahlte. In dem Betrag, den ALG II-Bezieher erhalten, ist auch bereits ein Anteil für Instandhaltung und Reparatur der Wohnung in Höhe von rund 5,50 € monatlich enthalten. Dieser muss auf die 40 € angerechnet werden.

Das Bundessozialgericht verurteilte das Jobcenter jedoch zur vollständigen Zahlung des Zuschlags. Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen gehören zu den Unterkunftskosten und dürften nicht gekürzt werden. Der Anteil für Instandhaltung und Reparatur ist gedacht für kleinere Ausbesserungen, die der Mieter vornehmen muss.