Gericht: Tango ist Kunst

Berlin. Das Sozialgericht Reutlingen hat in einem Urteil vom 18. Februar 2003 (AZ: S 5 KR 1755/02) entschieden, dass es sich bei der Darstellung und Lehre des Tango Argentino um Kunst gemäß des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) handelt. Insbesondere finden auf der Tango Argentino in ungleich höherem Maße die Merkmale des Kunstbegriffs Anwendung als beispielsweise bei der Darbietung eines rheinischen Büttenredners, die auch als Kunst gilt.


Die Einbeziehung dieses Tanzes bietet unter das KSVG selbständigen Künstlern und Tanzlehrern sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Als Arbeitnehmer zahlen sie dann nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die andere Hälfte der erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmer finanziert, die künstlerische und publizistische Leistung verwerten (Bundessozialabgaben).

Wenn also Tango Kunst ist, kommen die professionellen Tänzer und die Tanzlehrer in den Genuss dieser Vorteile!