Ersatz der Unterkunftskosten auch nach nicht genehmigtem Umzug
Dortmund/Berlin. Ein notwendiger Umzug eines Hartz-IV-Beziehers in eine teurere Wohnung kann auch ohne behördliche Genehmigung zulässig sein. Ein wichtiger Grund muss aber dafür vorliegen. So entschied das Sozialgericht Dortmund am 26. Oktober 2010 (AZ: S 31 AS 317/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Eine Hartz-IV-Empfängerin aus Bochum zog mit ihrer sechsjährigen Tochter in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die ARGE wollte weiterhin nur die niedrigere Miete der alten Wohnung übernehmen. Denn nach den Richtlinien der Stadt Bochum könnten höhere Unterkunftskosten nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbehörde zum Umzug getragen werden. Die allein erziehende Mutter machte deutlich, dass sie umgezogen ist, weil ihre Tochter wegen Schimmelsporen in der Wohnung erkrankt ist und klagte.
Mit Erfolg. Nach Aussage der Vermieter ist trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten. Das Gericht sah darin eine Gesundheitsgefährdung der Klägerinnen und bejahte eine Umzugsnotwendigkeit. Daraus ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete in Bochum für zwei Personen von 292,20 Euro monatlich zu übernehmen. Der in den Verwaltungsvorschriften der Stadt Bochum enthaltene Genehmigungsvorbehalt bei Umzügen von Hartz-IV-Empfängern ist nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Stadt zur Übernahme notwendiger Unterkunftskosten zu verdrängen.