München/Berlin (DAV). Ein Unfall bei Baumfällarbeiten auf der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs kann ein versicherter Arbeitsunfall sein. Dabei kann es unerheblich sein, dass bei der Bemessung des Versicherungsbetrages nicht die gesamte Hoffläche berücksichtigt wurde. Dies entschied das Sozialgericht München am 25. August 2023 (AZ: S 1 U 5011/23), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ entschied. Ein Nebenerwerbs-Landwirt betreibt einen forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 0,98 ha Wald und 0,34 ha Hoffläche. Für die Hoffläche besteht keine Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Am Unfalltag fällte der Landwirt drei Fichten auf der Hoffläche, die die Bausubstanz eines betrieblich genutzten Schuppens gefährdeten. Dabei trat er in ein unter den Ästen liegendes Kantholz und verletzte sich am Fuß. Die beklagte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass die Fichten nicht auf der versicherten Waldfläche gestanden hätten, und die Hoffläche nicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen sei. Das Sozialgericht München gab dem Kläger Recht. Die Hoffläche des Klägers sei als Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes der landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen. Die Baumfällarbeiten seien notwendig gewesen, um die Bausubstanz des betriebsdienlichen Schuppens zu erhalten. Die Beitragserhebung für die Hoffläche habe insoweit keine Bedeutung. Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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