Bei Baumängeln gilt der Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft
Jena/Berlin. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet darüber, welche Ansprüche bei einer mangelhaften Bauleistung durchgesetzt werden sollen. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann abweichende Wünsche bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht durchsetzen. Er muss den Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 8. September 2006 (AZ: 9 W 225/06) hervor.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte Baumaßnahmen durchführen lassen. Dazu schloss sie mit Bauträgern verschiedene Verträge ab. Am Ende der Arbeiten stellten die Eigentümer fest, dass die durchgeführten Bauarbeiten mangelhaft waren. Nachdem die Wohnungseigentümer dies der Baufirma mitgeteilt hatten, fasste die Eigentümerversammlung mehrheitlich den Beschluss, sich mit dem Bauträger zu einigen. Die Firma sollte die Mängel nicht ausbessern, sondern zum Ausgleich eine Geldsumme an die Gemeinschaft zahlen. Im Gegenzug wollte die Gemeinschaft auf alle weiteren Ansprüche verzichten. Ein Eigentümer wollte aber, dass die Mängel durch die Baufirma behoben werden und stimmte gegen den Vergleich mit dem Bauträger. Durch einen Antrag wollte er den Beschluss der Gemeinschaftsversammlung für ungültig erklären lassen.
Der Antrag blieb erfolglos. Die Richter des Oberlandesgerichts Jena waren der Ansicht, dass ein einzelner Eigentümer bei Baumängeln zwar für die Gemeinschaft Nachbesserung oder Preisminderung verlangen könne. Dies gehe aber nur solange, wie die Eigentümergemeinschaft noch nicht durch Mehrheitsentscheid darüber beschlossen habe, welche Gewährleistungsrechte sie durchsetzen wolle. Der Einzelne könne den anderen Eigentümern nicht aufzwingen, dass seine bevorzugten Rechte geltend gemacht werden. Dies folge daraus, dass der Bauträger den Vertrag nur gegenüber der gesamten Gemeinschaft einmal erfüllen kann. Er könne nicht doppelt vom einzelnen und der Gesamtheit der Eigentümer wegen der gleichen Baumängel in Anspruch genommen werden.