Austausch der Tür eines Doppelhauses ohne Zustimmung des Nachbarn

Frankfurt am Main/Berlin. Besteht eine Wohnungseigentumsanlage aus Reihen- oder Doppelhäusern, benötigen kleinere bauliche Veränderungen nicht der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Voraussetzung ist, dass in der Teilungserklärung geregelt ist, dass die Häuser so zu behandeln sind, als sei das Grundstück tatsächlich geteilt. In solchen Fällen ist der Austausch der Haustür ohne Zustimmung des oder der Anderen möglich, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss am 30. Juni 2008 (AZ: 20 W 222/06).

In dem Fall bestand eine kleine Wohnungseigentumsanlage lediglich aus einem Doppelhaus. Vereinbart war, dass das Doppelhaus so zu behandeln ist, als sei das Grundstück tatsächlich getrennt. Der eine Eigentümer tauschte die Haustür ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers, seines Nachbarn, aus. Die neue Haustür entsprach zwar in Größe und Farbe der alten, nicht jedoch im Stil, zumal sie einen Glasausschnitt hatte. Darüber war der Nachbar nicht erfreut und verlangte den Austausch der Tür.


Zu Unrecht, so die Richter. Zwar liegt eine bauliche Veränderung vor, jedoch benötigt diese hier nicht der Zustimmung des anderen Eigentümers. Denn durch die Klausel der Teilungserklärung, dass das Doppelhaus so zu behandeln ist, als sei das Grundstück getrennt, besteht eine erweiterter Gestaltungsspielraum. Dieser findet zwar seine Grenze bei verunstaltenden Veränderungen, nicht jedoch bei dem Einbau einer Haustür, die in Größe und Farbe der alten entspricht.