Schadensersatz wegen Messeabsage während der Corona-Pandemie?
Frankfurt/Berlin (DAV). Viele waren von Absagen von Tagungen, Kongressen und Messen wegen der Corona-Pandemie betroffen. Daher ist ein Urteil interessant, auf das das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist. So steht einer Ausstellerin kein Schadensersatz wegen der Absage einer 2020 geplanten Messe zu. Im Hinblick auf das sich 2020 rasant und nicht prognostizierbar entwickelnde Pandemiegeschehen, der Verantwortung für die Gesundheit der Messeteilnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen war die Entscheidung rechtmäßig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 7. September 2022 (AZ: 4 U 331/21).
Die Klägerin plante als Ausstellerin ihre Teilnahme an der im März 2020 geplanten Messe „Light + Building 2020“. Dazu schloss sie mit der beklagten Messeveranstalterin einen Vertrag. Die Messe wurde aber zunächst verschoben und dann ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte die Veranstalterin der Klägerin zurück. Diese verlangte aber u.a. Schadensersatz in Höhe von knapp 75.000 €. Sie verwies auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands und statische Berechnungen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, so das Oberlandesgericht.
Sowohl zu der Verschiebung der Messe als auch der Absage sei die Beklagte berechtigt gewesen. Ihr sei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar gewesen. Die Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags habe sich schwerwiegend geändert. Bei Kenntnis dieser veränderten Umstände hätten beide den Vertrag nicht mehr mit dem alten Inhalt geschlossen. Die „dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus vom Jahreswechsel 2019/2020 hätte zu erheblichen Unsicherheiten für die Durchführbarkeit der Veranstaltung geführt. Die Verantwortung für Gesundheit und das Leben aller an der Messe teilnehmenden (...) Personen“ hätten die Beklagte zur Verschiebung und letztlich zur Absage berechtigt. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens sei rasant und sich stetig verschärfend verlaufen. Es komme nicht darauf an, dass es bei der Entscheidung der Verschiebung kein behördlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung gegeben habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen.
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