Kopien verkauft - Kunsthistorikerin schuldet Schadensersatz
Düsseldorf/Berlin (DAV). Wer wissentlich Kopien von Kunstwerken als Originale verkauft, muss Schadensersatz zahlen. Gegebenenfalls auch den Erben, wenn erst dann auffällt, dass die Kunstgegenstände lediglich Nachgüsse sind. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2021 (AZ: I-3 U 22/19). Von den bezahlten einer Million Euro musste eine Kunsthistorikerin 980.000 Euro Schadensersatz an eine Erbengemeinschaft zahlen.
Die Kunstberaterin verkaufte dem Erblasser 2009 vier Skulpturen eines spanischen Künstlers für insgesamt 1.000.000 EUR. Tatsächlich handelte es sich jedoch um ungenehmigte Nachgüsse. Sie hatten lediglich einen (Material-)Wert von 20.000 EUR. Die Kunsthistorikerin meinte, sie habe die Skulpturen von ihrem damaligen Ehemann geschenkt bekommen, jedoch jahrelang nicht ausgepackt. Über ihre genaue Herkunft wisse sie nichts. Ihr damaliger Ehemann war ein später wegen Betruges verurteilten Kunstberater.
Der spanische Künstler hatte 22 Originalskulpturen geschaffen, umarbeiten lassen und die hier in Rede stehende Vierergruppe aus dem Originalguss bereits veräußert. Davon wusste die Kunsthistorikerin.
Daher hätte sich die Frau im Rahmen ihrer Möglichkeiten erkundigen müssen, ob es sich bei den ihr geschenkten Figuren tatsächlich um Originale oder autorisierte Exemplare handelte. Diese Erkundigungspflicht hatte sie aber verletzt. Daher müsse sie für den Sachmangel der Skulpturen einstehen und der Erbengemeinschaft die Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert als Schaden ersetzen, so das Gericht.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de