Toilettenhäuschen-Rarität auf e-bay
Berlin/München. Sammler von altem Spielzeug sind manchmal bereit, viel Geld für ihre Leidenschaft auszugeben. Bei einer e-bay Auktion ersteigerte ein Sammler für 2.247,00 € ein Toilettenhäuschen, ein Spielzeugtoilettenhäuschen wohlgemerkt, mit Inneneinrichtung. Nachdem es bei ihm eingetroffen war, bemerkte er, dass es sich nicht um das erhoffte Original von Märklin, sondern um einen Nachbau aus den 80’er Jahren handelte. Er wollte den Kauf rückgängig machen. Da er das Stück aber von einem anderen Hobbysammler ersteigert hatte, wies das Landgericht München I am 7. August 2008 (AZ: 34 S 20431/04) die Klage ab. Auf ein geltendes Widerrufsrecht bei so genannten Fernabsatzgeschäften mit Gewerbetreibenden hat sich der Kläger nicht berufen können.
Der Verkauf hatte nach Auffassung des Gerichts auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er hat zwar das Toilettenhäuschen als Rarität und alt beschrieben. Das aber war, so stellte ein Gutachter fest, durchaus zutreffend. Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen sind eine Seltenheit – und die, um die es geht, ist mit ca. 20 Jahren ebenfalls alt. Der Verkäufer hat auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toiletenhäuschen handelt, sondern dahinter – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende nicht garantieren, dass alles Original ist. Auch ein sittenwidriges Geschäft konnte das Gericht dem Kläger nicht attestieren. Schließlich hat die Versteigerung bei einem Euro begonnen. Außerdem ist es allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts, 2.247,00 € bietet. Bei solchen Risikogeschäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen.