Auftraggeber muss Kosten für Einäscherung zahlen
München/Berlin. Die Auftraggeberin für eine Einäscherung hat auch dann deren Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht die Tochter des Verstorbenen ist. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Anfechtung des mit dem Bestattungsunternehmen geschlossenen Vertrages. Dies entschied das Amtsgericht München am 03. Februar 2011 (AZ: 271 C 26136/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Anfang März 2010 beauftragte die spätere Beklagte ein Bestattungsinstitut mit der Feuerbestattung für ihren verstorbenen Vater. Nach der Einäscherung stellte die vermeintliche Tochter bei Durchsicht der Unterlagen jedoch fest, dass der Verstorbene nicht ihr Vater gewesen war. Anhand des Familienbuches konnte sie erkennen, dass zum Zeitpunkt ihrer Geburt ihre Mutter ihren Vater noch gar nicht kannte. Diese heirateten erst Jahre später. Als erstes Kind beider war im Familienbuch ihr Bruder eingetragen. Die Tochter focht daher den geschlossenen Vertrag an und weigerte sich zu zahlen. Das Bestattungsinstitut klagte auf Zahlung der vereinbarten 450,00 €.
Die Richterin gab dem Bestattungsinstitut Recht. Die Beklagte hat eine Erklärung zur Kostenübernahme für die Einäscherung abgegeben. Die Tatsache, dass die Beklagte erst nach dem Tod des Vaters festgestellt hat, dass sie entgegen ihrer Annahme nicht seine Tochter gewesen ist, stellt keinen Anfechtungsgrund dar. Die Stellung als Tochter ist in keinster Weise Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung gewesen. Der Irrtum über ihre „Tochtereigenschaft“ hat sie zwar zu dem Vertragsschluss motiviert, ein solcher Irrtum berechtigt jedoch nicht zur Anfechtung.