Urlaub: Geld zurück bei Lärm nach Mitternacht
Berlin. Nichts ist ärgerlicher, als im Urlaub um den Schlaf gebracht zu werden. Das Amtsgericht Duisburg legte in einem Urteil vom 9. Dezember 2005 (AZ - 33 C 3534/05 -) die Schmerzgrenze fest. Bis 24 Uhr sind Lärmstörungen bis in das Hotelzimmer durch laute Discomusik hinzunehmen. Bei einer Beschallung nach Mitternacht gibt es jedoch vom Reiseveranstalter Geld zurück.
Ein Ehepaar buchte einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt in einem südlichen Land. Vor Ort stellten sie entsetzt fest, dass neben dem Hotel ein Zeltlager für Jugendliche samt einer Open-Air-Disco errichtet wurde. Aufgrund der großen Boxen mussten die Urlauber sechs Nächte von 21 Uhr bis 6 Uhr morgens die Songs in ihrem Hotelzimmer unfreiwillig mitsingen. Dies verstanden die Eheleute nicht unter einem erholsamen Urlaub und verlangten das für die sechs Tage gezahlte Geld vollständig vom Reiseveranstalter zurück. Dieser hielt die Forderung für überzogen und so wurde vor Gericht weitergestritten.
Die Richter sahen eine Minderung des Reisepreises für die sechs Tage um 30 Prozent als ausreichend an. Touristen müssten sich in südlichen Ländern darauf einstellen, dass aufgrund der Hitze am Tag Aktivitäten und Veranstaltungen in die Abendstunden gelegt werden. Niemand könne im Süden mit einer Nachtruhe vor Mitternacht rechnen, insbesondere wenn sich das Hotel in der Nähe des Stadtzentrums befindet. Das Gericht wies weiter darauf hin, dass im Reisekatalog ausdrücklich eine ruhige Umgebung angepriesen werden müsste, um eine Nachtruhe von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens einfordern zu können. Der Reiseveranstalter sei aber in jedem Fall dazu verpflichtet, für Ruhe nach Mitternacht zu sorgen. Gelingt ihm das nicht, gibt es Geld zurück.