Schäden an Musikinstrumenten als Reisegepäck - Fluggesellschaft haftet

Berlin. Werden Musikinstrumente in Instrumentenkoffern als Reisegepäck aufgegeben, haftet die Fluggesellschaft bei einer Beschädigung. Dies geht aus einem Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts vom 29. März 2006 (AZ. 3 U 272/05) hervor.


In dem Fall flog ein Mitglied einer Musikkapelle von Montreal nach Stuttgart. Seine beiden Blechblasinstrumente, ein Baritonhorn und eine Trombone (Zugposaune), verpackte der Mann vor dem Flug in speziell dafür vorgesehene Hartschalenkoffer, stopfte Hohlräume mit Wäsche aus und umwickelte die Koffer zudem mit starkem Gewebeband. In Stuttgart angekommen, musste er feststellen, dass seine Instrumente während des Transports erheblich beschädigt worden waren. Der Musiker wandte sich an die Fluggesellschaft und forderte die Erstattung des Schadens in Höhe von knapp 1400 Euro. Die Fluggesellschaft jedoch verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Instrumente seien für den Flugverkehr ungeeignet verpackt gewesen.

Dieses Argument ließen die Richter allerdings nicht gelten und sprachen dem Kläger Schadensersatz zu. Gemäß dem Montrealer Übereinkommen zum Flugverkehr bestehe nur dann ein Haftungsausschluss für Schäden am Reisegepäck, wenn dieses besonders schadensempfindlich oder sogar bereits defekt sei. Auf unzureichende Verpackung könne sich der Luftfrachtführer nur bei Gütern, nicht aber bei Reisegepäck berufen.

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