Reisebüro muss nicht auf Passzwang hinweisen - wohl aber der Reiseveranstalter

Berlin. Wer vom Reisebüro nicht auf den Passzwang hingewiesen wurde und mangels Reisepass am Flughafen zurückgewiesen wird, kann keinen Schadensersatz vom Reisebüro verlangen. Verantwortlich für die fehlende Information ist vielmehr der Reiseveranstalter. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2006 hervor (AZ - X ZR 198/04).


In dem Fall ließ sich ein Mann im Reisebüro über verschiedene Pauschalreisen informieren. Er entschied sich schließlich für eine Flugreise nach Bulgarien. die Mitarbeiter des Reisebüros wiesen den Kunden jedoch nicht auf den Passzwang hin. Am Abreisetag wollte der Mann ohne Reisepass einchecken, und wurde vom Flughafenpersonal abgewiesen. Der Reisewillige fühlte sich schlecht beraten und zog vor Gericht.

Die Richter sahen das Reisebüro nicht in der Pflicht. Aber Sie wiesen auf eine derartige Beratungspflicht des Reiseveranstalters hin. Damit ist der geprellte Reiselustige gegen den Falschen vor Gericht vorgegangen. Nach Ansicht der Richter gebe es eine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Pass und Visumerfordernisse. Das Reisebüro müsse lediglich die Auswahlkriterien der Reise liefern, zum Beispiel den Preis oder die Nähe der Unterkunft zum Strand. Der Reiseveranstalter sei in der Pflicht, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind. Und dazu gehört der Hinweis auf den Passzawng.