Piraten auf hoher See - Reisepreisminderung

München/Berlin. Routenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür erst nach dem Abschluss des Vertrages eintreten. Entfallen bei einer Kreuzfahrt wegen Piratenüberfällen von acht vorgesehenen Anlaufhäfen drei, ist eine Minderungsquote von 25 % angemessen. Dies geht aus eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 14. Januar 2010 (AZ: 281 C 31292/09) hervor.


Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt. Von Südafrika aus sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria und andere Häfen durch den Suez-Kanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Die Reise kostete insgesamt gut 5.200,00 €. Nachdem die Reisenden bereits eingecheckt waren, erfuhren sie, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste die Route verändert wird. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit einem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit den jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten. Als Ausgleich wurde ein fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm el Sheikh eingefügt. Wegen der entgangenen Urlaubsfreuden verlangten die Reisenden eine Minderung in Höhe von 50 %. Der Reiseveranstalter zahlte mit der Begründung nicht, dass die Änderung nicht wesentlich und aufgrund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen ist. Nach den Geschäftsbedingungen sind Routenänderungen auch zulässig.

Die Richterin beim Amtsgericht gab den Eheleuten teilweise Recht. Routenänderungen stellen generell einen Mangel dar, da der Reiseverlauf wesentlich geändert worden ist. Bei den vorgesehenen acht Häfen sind drei entfallen. Der Ersatzhafen gleicht dies nicht aus. Die Routenänderung müssen auch deswegen nicht hingenommen werden, nur weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Eine solche Umstellung ist nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss eintreten. Bei der Buchungsbestätigung im Februar 2009 ist die Gefahr durch Piratenangriffe bereits bekannt gewesen. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bestehender Sicherheitsrisiken, muss es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen, z. B. durch bewaffnete Patrouillenboote, oder es hinnehmen, dass die Passagiere Minderungsrechte wahrnehmen. Eine Minderung von 25 % ist angemessen, da wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren und die meisten Reisetage sowieso auf See stattfanden. Auch Unterbringung und Verpflegung an Bord sind nicht beeinträchtigt gewesen. Andererseits sind gerade Häfen mit ihren dazugehörigen Städten die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das Reiseunternehmen selbst hat die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten beschrieben. Durch den Wegfall von Sansibar entfällt ein ganzes Land.