Hitlergruss im Urlaub ist Reisemangel - Entfernung der Auflage einer Sonnenliege jedoch nicht
München/Berlin. Wird in einem Urlaub auf der Bühne bei einer Parodie über Deutsche der Hitlergruss gezeigt, stellt dies mehr als eine Unannehmlichkeit dar, sondern einen Reisemangel und berechtigt zu Minderung. Das Entfernen einer Sonnenliegenauflage führt dagegen zu keiner Minderung, da kein Mangel vorliegt, wenn der Kläger die Auflage selbst gerade nicht nutzt. Dies hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 10. Juni 2010 (AZ: 218 C 28813/09) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Kläger buchte 2009 eine siebentägige Pauschalreise nach Sharm-el-Sheikh in Ägypten zum Reisepreis von 689,00 €. Während seines Aufenthaltes wurde von einer Sonnenliege, die er normalerweise benutzte, die Auflage weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben. Zu dem Zeitpunkt lag er nicht auf der Liege. Die Auflage gehörte dem Hotel. Erst nach einer dreißigminütigen Diskussion bekam er die Auflage zurück.
Zwei Tage vor der Rückreise wurden am Abend auf der Bühne Sketche aufgeführt. Bei einem Sketch sollten die unterschiedlichen Arten des Grüßens durch die verschiedenen Völker imitiert werden. Als der Gruß der Deutschen demonstriert werden sollte, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu. Beim Vorbeigehen erhoben sie den linken Arm und brüllten laut „heil“.
Als der Reisende wieder zu Hause war, verlangte er vom Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises, und zwar zehn Prozent des Gesamtreisepreises für das Entfernen der Auflage und 25 Prozent Nachlass vom Gesamtreisepreis für die Unannehmlichkeiten durch den Sketch. Da das Reiseunternehmen nicht zahlte, klagte er. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Im Hinblick auf den Sketch liegt ein Reisemangel vor. Dieser Vorfall geht auch über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus. Der Urlauber und seine Begleiterin haben sich unwohl gefühlt. Wesentliches Element eines Urlaubes ist, dass man sich als Gast wohl fühlt und gastfreundlich behandelt wird. Hier ist der Eindruck entstanden, als Deutscher nicht willkommen zu sein. Dies beeinträchtigt die Reise. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese nur zeitweilig beeinträchtigt gewesen ist. Der Sketch hat am vorletzten Tag stattgefunden. Der Kläger ist damit für zwei Tage, und zwar in Höhe von 20 Prozent pro Tag, zu entschädigen. Er bekommt daher 34,45 € Reisepreisminderung.
Kein Mangel liegt bei dem Vorfall mit der Sonnenliegenauflage vor. Solange der Kläger die Auflage nicht aktiv nutzt, indem er darauf liegt, kann er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten weggenommen wird, um sie anderen Urlaubern zu geben. Die Auflage gehört schließlich auch dem Hotel. Soweit der Kläger einen Mangel darin sieht, dass die Wegnahme der Auflage zu einer dreißigminütigen Diskussion geführt hat, ist zu berücksichtigen, dass eine Diskussion mindestens zwei Personen erfordert.