Fluggesellschaft muss im Falle eines Platzverweises Schadenersatz leisten
Berlin. Wer wegen strengen Körpergeruchs ein Flugzeug wieder verlassen muss, hat gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf Schadenersatz. Dies geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf (AZ. 18 U 110/06) vom 31. Januar 2007 hervor.
In dem Fall warf das Flugpersonal einen Urlauber wieder aus dem Flugzeug, nachdem sich die Sitznachbarin über dessen Schweißgeruch beschwert hatte. Die Fluggesellschaft buchte den Passagier auf spätere Flüge um, weshalb er seinen Anschlussflug verpasste und zu einer weiteren Übernachtung gezwungen war. Zurück in der Heimat verklagte er die Fluggesellschaft auf Erstattung der zusätzlich angefallenen Hotelkosten, Entschädigung für Verdienstausfall und entgangene Urlaubsfreuden. Erstinstanzlich wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah dies jedoch teilweise anders und sprach dem Kläger der Ersatz der Hotelkosten zu. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch wurde allerdings abgelehnt.
Wer ungewollt mehr Zeit am Urlaubsort verbringt, sollte sich mit einem Anwalt kurzschließen und seine Rechte und Pflichten erörtern.