Autoradio für Selbstständige gebührenpflichtig
Berlin/Mainz. Anders als ein Arbeitnehmer muss ein Selbstständiger auch dann für sein Autoradio Gebühren zahlen, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle (hier Praxis) und zurück nutzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz am 30. Juni 2009 (AZ: 4 K 1116/08.MZ).
Ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen sollte rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio zahlen. Dagegen argumentierte er, dass er sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke benutzt. Er muss deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutztes angesehenes Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen muss, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet ist.
Die Richter sind der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Gebührenfreiheit des so genannten Zweitgerätes in diesem Fall nicht gefolgt. Das Autoradio eines Selbstständigen ist auch dann gebührenpflichtig, wenn es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutzt wird. Bei Selbstständigen ist nämlich die Wohnung – jedenfalls in der Regel – in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen, als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertigt es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle bereits der Berufsausübung zuzuordnen. Selbstständige haben in der Regel ein häusliches Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt wird, unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gibt. Geschäftliche Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf ein festen zeitlichen Rahmen beschränken lassen, werden nicht selten von unterwegs oder auch von der Wohnung aus unterhalten.