Balkonreparatur nicht von Eigentümergemeinschaft zu tragen

Oldenburg/Berlin. Die Kosten für eine Reparatur am Gemeinschaftseigentum können unter Umständen einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden, wenn dieser das alleinige Nutzungsrecht an diesem Teil des Gemeinschaftseigentums hat. Das gilt auch dann, wenn die Reparatur im Rahmen der laufenden Verwaltung abzusehen war. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2008 (AZ: 10 C 10016/07).


Der Balkon einer Eigentumswohnung war undicht geworden. Feuchtigkeit drang in die Wohnung ein und machte eine Reparatur des Balkons nötig. Die Eigentümergemeinschaft des Hauses beschloss, dass der betroffene Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandsetzung alleine zu tragen hat. Dagegen klagte er. Nach seiner Meinung hatte die Gemeinschaft die Kosten zusammen zu tragen, und die Sanierung war im Zuge der laufenden Verwaltung durchzuführen.

Doch dem folgten die Richter nicht. In der Tat sind die konstruktiven Teile des Balkons – die beschädigt waren – Bestandteil des gemeinschaftliches Eigentums. Im Einzelfall kann trotzdem ein Wohnungseigentümer dazu verpflichtet werden, alleine die Reparaturkosten zu übernehmen. Eine solche Kostenverteilung trägt der Gebrauchsmöglichkeit Rechnung: Der Balkon steht ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer zur Verfügung, nur durch seine Wohnung ist dieser überhaupt erreichbar.