Wohnungseigentümer kann Balkonaufstockung verhindern

Konstanz/Berlin. Ein Wohnungseigentümer kann verhindern, dass über seinem nach oben offenen Balkon ein neuer Balkon gebaut wird. Ausschlaggebend ist dabei, dass sich dadurch die Lichtverhältnisse verschlechtern. Durch das Urteil des Amtsgericht Konstanz vom 25. Oktober 2007 (AZ: 12 C 10/07) konnte sich der Eigentümer gegen die anderen Wohnungseigentümer durchsetzen.


Der Kläger wehrte sich gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, dass an der über ihm gelegenen Wohnung ein Balkon angebaut wird. Sein Balkon war der oberste und bis zu diesem Zeitpunkt ohne Überdachung. Beim Kauf der Wohnung war für ihn entscheidend, dass sein Balkon ohne Überdachung war. Vor Gericht machte er geltend, dass er durch den geplanten Balkonneubau nachteilig betroffen ist. Es würde zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Lichteinfalls sowie zu einer Sichtbeeinträchtigung von seiner Wohnung aus kommen. Daher ist eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft zur Balkonaufstockung nur mit seiner Zustimmung möglich.

Dieser Argumentation folgte das Gericht. Zwar können Modernisierungsmaßnahmen auch ohne die Zustimmung aller Miteigentümer beschlossen werden. Bauliche Veränderungen können aber nur dann beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme besonders beeinträchtigt werden. Die Rechte des Klägers werden in ganz erheblichem Maße beeinträchtigt. Es liegt ein objektiver Nachteil vor, wenn durch den Balkonbau die freie Sicht beeinträchtigt wird und die Wohnung dunkler wird. Viele Menschen würden einem Balkon ohne Decke den Vorzug geben. Bei der Abwägung der Interessen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die darüber liegende Wohnung bereits über eine Dachterrasse zur gleichen Seite verfügt. Es handelt sich damit um reinen Luxus, demgegenüber das Interesse des Klägers überwiegt.