Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren
Neustadt/Berlin. Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne nicht benutzt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juni 2010 (AZ: 4 K 311/10.NW) hervor, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.
Die Stadt Pirmasens verlangte von dem Eigentümer einer Wohnung noch ausstehende Müllgebühren in Höhe von 278,00 € für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil. Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme erhob der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide.
Den Eigentümer heranzuziehen, ist rechtmäßig, entschied das Gericht. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung ist neben dem Mieter auch der Eigentümer Schuldner der Gebühren. Eine solche Satzungsbestimmung ist nicht zu beanstanden. Der Eigentümer ist nämlich unter Umständen – neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – so genannter Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibt die Möglichkeit, sich im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses auf zivilrechtlichem Wege das Geld bei seinem Mieter oder Pächter zurückzuholen.