Wohnungseigentümer darf Haustiere nicht verbieten
Berlin. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht generell verbieten, dass andere Wohnungseigentümer ein Haustier halten. Dies geht aus einem Beschluss vom 2. November 2006 des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 W 154/06-51) hervor.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mit einem Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung verabschiedet, in der den Wohnungseigentümern und Mietern das Halten der nach dem Beschluss angeschafften Haustiere verboten ist. Danach kauften die Eigentümer einer Wohnung einen Dobermann. Dies wollten die anderen Wohnungseigentümer verbieten lassen.
Nachdem das Landgericht noch entschieden hatte, dass der Hund weg muss, hatten die Hundehalter nun vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Ein generelles Haustierhaltungsverbot würde gegen das Wohnungseigentumsgesetz verstoßen. Demnach kann jeder Wohnungseigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren. Beispielsweise diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der Wohnungsinhaber ist lediglich danach verpflichtet, die Wohnung so zu nutzen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nach den herkömmlichen Vorstellungen gehört auch das Halten von Haustieren in den normalen Gebrauch nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Demnach durfte die Wohnungseigentumsgemeinschaft ein solches generelles Verbot nicht erlassen. Unverhältnismäßig ist dies insbesondere, dass ein solches generelles Verbot auch Tiere umfasst, von denen keinerlei Beeinträchtigungen oder Gefährdungen zu befürchten sind, wie beispielsweise Zierfische, Kanarienvögel und Schildkröten.