Auch Eigenleistung ist Geld wert - BGH-Entscheidung: Gebäudeversicherer muss Eigenleistung als geldwerte Leistung anerkennen
Berlin. Wenn ein Hauseigentümer beim Wiederaufbau seines abgebrannten Gebäudes selber Hand anlegt und Teile der Bauarbeiten in Eigenleistung erbringt, darf der Gebäudeversicherer nicht die Versicherungsleistung kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. (AZ: IV ZR 148/10, Urteil vom 20. Juli 2011).
Zum Hintergrund: Wird ein Gebäude, etwa durch Feuer, zerstört, springt in der Regel die Gebäudeversicherung ein und ersetzt den entstandenen Schaden zum Zeitwert. Wird das zerstörte Gebäude innerhalb von drei Jahren wiedererrichtet, erhält der Versicherungsnehmer über den Zeitwert hinaus noch einen zusätzlichen Betrag, die sogenannte „Neuwertspitze“ – vorausgesetzt, er hat dies mit der Versicherung so vereinbart. Um diesen Zusatzbetrag zu bekommen, muss der Versicherungsnehmer spätestens drei Jahre nach dem Schadenfall mit dem Wiederaufbau beginnen, und er muss nachweisen, dass dieser zusätzliche Betrag auch tatsächlich zur Wiederherstellung des Gebäudes verwendet wird.
Doch was tun, wenn Teile der Bauarbeiten selbst in die Hand genommen werden und daher für diese Eigenleistung keine Belege vorliegen?
Einen solchen Fall hatte jüngst der BGH zu entscheiden. Und die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Versicherer auch im vorliegenden Fall zu zahlen hat. Die Begründung: Der Versicherer hat keinen Anspruch auf Kostennachweis, wenn festgestellt werden kann, dass das abgebrannte Gebäude wiederhergestellt wurde und das neue Gebäude „nach Art und Zweckbestimmung“ dem abgebrannten Haus entspricht. Das heißt, ein abgebranntes Einfamilienhaus wird durch ein neues Einfamilienhaus ersetzt und nicht etwa durch eine Lagerhalle. Dabei legten die Richter fest, dass das neue Haus auch in modernerer Bauweise errichtet sein darf als es bei dem zerstörten Gebäude der Fall war. Diese Entscheidung macht deutlich, dass der Versicherer keinen Vorteil daraus ziehen kann, wenn der Eigentümer beim Wiederaufbau selbst Hand anlegt. Entscheidend ist, dass der Zweck des Versicherungsvertrages erfüllt wurde, nämlich die Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes. Damit erkennt der BGH quasi an, dass die Eigenleistung des Hausherrn ebenso als wertvolle Leistung anzuerkennen ist, wie es die Arbeit eines Handwerkers gewesen wäre.