Loggien sind keine Fenster
München/Berlin. Baut ein Wohnungseigentümer seinen Bereich des Dachspeichers mit Gauben und Loggien aus, obwohl nur der Einbau von Fenstern ausdrücklich gestattet ist, kann er zum Rückbau der Loggien verpflichtet werden. So entschied das Oberlandesgericht München am 27. März 2007 (AZ: 32 Wx 179/06.
Der Besitzer einer Eigentumswohnung ließ seinen Teil des Dachspeichers mit sieben Dachgauben und vier Loggien ausbauen. Bei dem von ihm ausgebauten Bereich handelte es sich nicht um Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer (wie es zum Beispiel Treppen sind), sondern um so genanntes Sondereigentum. Trotzdem wandten sich die Miteigentümer gegen die baulichen Veränderungen, die sie für unzulässig hielten. Sie argumentierten mit der optischen Beeinträchtigung des Gebäudes und einer höheren Schadensanfälligkeit des Daches und forderten den Rückbau der Loggien und Gauben.
Die Miteigentümer konnten einen teilweisen Erfolg verbuchen. Das Gericht verpflichtete den Wohnungseigentümer zum Rückbau der Loggien. Die Gauben hingegen seien zulässig: In der Erklärung, in der Grundstückseigentümer die Teilung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum festlegen, sei der Einbau von Fenstern in den Speicherräumen ausdrücklich genehmigt. Loggien seien aber keine Fenster. Hinzu käme, dass sie eine betretbare Freifläche im Dachbereich schafften, wodurch das Gemeinschaftseigentum über Gebühr benutzt werde.