Korrigierte Jahresabrechnung ist für Wohnungseigentümer nur begrenzt anfechtbar
Düsseldorf/Berlin. Werden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft über Jahresabrechnungen gerichtlich aufgehoben, kann ein einzelner Eigentümer bei den geänderten Rechnungen nur die korrigierten Bestandteile angreifen. Alte Abrechnungsteile bleiben bestehen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2007 (AZ: I-3 Wx 127/06) hervor.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft stritt über die Genehmigungsbeschlüsse der Jahresabrechnungen aus den Jahren 1996 bis 2001. Das Amtsgericht erklärte die Beschlüsse der Eigentümerversammlung für teilweise ungültig. Auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung im Jahre 2004 beschloss die Gemeinschaft mehrheitlich, dass zwei Eigentümer sich damit befassen sollten, die Beschlüsse des Gerichts umzusetzen. Dazu sollten sie die Jahresabschlussrechnungen unter Beachtung der Ausführungen des Amtsgerichts neu erstellen. In einer erneuten Versammlung 2005 wurden die neu erstellten Abrechnungen genehmigt. Ein Eigentümer stimmte gegen die Beschlüsse und wandte sich erneut an das Amts- und Landgericht, weil er mit der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit der neuen Abschlüsse nicht einverstanden war. Der Eigentümer blieb ohne Erfolg und wandte sich im nächsten Rechtszug an das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Auch das Oberlandesgericht wies den Eigentümer ab. Die im Jahr 2005 beschlossenen Genehmigungen über die Jahresabrechnungen seien durch das Gericht nicht mehr zu überprüfen. Wenn die Versammlung über die gesamten Abrechnungen entscheiden wollte, ist anzunehmen, dass es nur auf die geänderten Teile der Abrechnungen ankommen sollte. Ansonsten hätte sie 2004 nicht beschlossen, zwei der Eigentümer anlässlich der Gerichtsbeschlüsse mit Änderungsarbeiten zu beauftragen. Die alten Teile der Abrechnung wollten die Eigentümer bestehen lassen, so dass das Gericht nach bereits durchgeführten Verfahren über diese nicht erneut beschließen könne.