Keine Satellitenschüssel: Kabelangebot reicht
Berlin. Das Kabelangebot ist für einen ausländischen Mitbürger ausreichend, wenn er so Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache seines Herkunftslandes erhält. Die Anbringung einer Satellitenschüssel muss von der Eigentümerversammlung nicht genehmigt werden, so beschloss das Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juli 2006 (AZ: - 4 W 89/06 -).
Ein türkischstämmiger Mann installierte in der Loggia seiner Eigentumswohnung eine Satellitenantenne. Er wollte damit spezielle Nachrichtensender in türkischer Sprache empfangen. Doch die Wohnungseigentümerversammlung funkte ihm dazwischen. Jahre davor hatte die Versammlung beschlossen, dass an den Gebäuden angebrachte und nicht genehmigte Sat-Antennen zu entfernen seien. Letzten Endes wurde dem Mann sogar durch Gerichtsbeschluss aufgegeben die Schüssel abzumontieren. Ein Antrag auf Genehmigung einer Antenne auf dem Dach des Hauses lehnte die Mehrheit der stimmenberechtigten Mitglieder in den nächsten Versammlungen ab. Der Informationssüchtige zog vor Gericht, um eine Erlaubnis für die Errichtung einer Parabolantenne auf dem Dach zu erreichen.
Die Richter erlaubten ihm die Antenne nicht. Betont wurde dagegen das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigenverantwortliche Regelung der das Haus betreffenden Angelegenheiten. Aus dem Umstand, dass einige Stimmberechtigte sogar für die Erlaubnis der Antenne auf dem Dach gestimmt hatten schloss das Gericht, dass von einer immer geltenden Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis einer Sat-Antenne in der Loggia nicht ausgegangen werden könne. Die Richter gaben ihm noch mit auf den Weg, dass es nach allgemeiner Ansicht ausreiche, wenn jemand Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache seines Herkunftslandes habe. Und dies sei auch durch Kabel gewährleistet.