Jahresabrechung: Jeder Miteigentümer kann Einsicht in fremde Einzelabrechnungen verlangen

München/Berlin. Jeder Eigentümer kann vom Verwalter verlangen, vor dem Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung Einsicht in sämtliche Unterlagen zu bekommen. Nur so können die Eigentümer die Geschäftsführung des Verwalters überprüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2007 (AZ: 32 Wx 177/06) hervor.


Bei einer Wohnungseigentumsanlage mit insgesamt 62 Wohn- und Gewerbeeinheiten sollte die Eigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung genehmigen. Einige Eigentümer verlangten von der Verwalterin Einsicht in sämtliche – auch fremde – Einzelabrechnungen. Die Verwalterin verweigerte dies.

Das Gericht gab den Eigentümern Recht. Der Jahresabrechnung kommt wesentliche Bedeutung zu. Sie dient zum einen der Rechnungslegung und damit der Kontrolle des Verwalters, zum anderen der Aufteilung der Kosten und Erträge. Die Eigentümer können die Richtigkeit der Abrechnung aber nur überprüfen, wenn sie Einblick in alle Unterlagen, wie etwa Buchungsunterlagen, Rechnungen und Angebote bekommen. Der Beschluss der Eigentümer umfasst auch die Genehmigung der fremden Einzelabrechnungen. Daher muss jeder einzelne Eigentümer diese auch kontrollieren können.