Verdachtskündigung bei Arbeitszeitbetrug
Rostock/Berlin (DAV). Der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung kann ausreichend sein, um einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu kündigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer höchstwahrscheinlich zu Hause im Zeiterfassungssystem eingecheckt hat, aber erst später seine Arbeit vor Ort im Dienstgebäude aufgenommen hat. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rostock, vom 28. März 2023 (AZ: 5 Sa 128/22).
Der Kläger war in einem Gleitzeitmodell beschäftigt und für die korrekte Erfassung seiner Arbeitszeit selbst verantwortlich. Er hatte die Möglichkeit, sich online ein- und auszustempeln. Er hatte sich bereits morgens online eingebucht, obwohl er erst später im Büro erschien. Er konnte diesen Umstand nicht plausibel erklären und wurde daraufhin von seinem Arbeitgeber gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht erklärte diese Kündigung aufgrund des dringenden Verdachts des Arbeitszeitbetrugs für rechtens. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten durch die am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Eine Abmahnung als milderes Mittel müsse der Kündigung nicht vorausgehen, da die Pflichtverletzung so schwerwiegend sei. Außerdem diene die flexible Arbeitszeit vor allem den Interessen der Mitarbeiter, indem sie die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fördere. Jedoch könne ein Arbeitgeber diese Flexibilität nur gewähren, wenn die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten korrekt erfassen.
Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht weist darauf hin, dass diese Entscheidung bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten korrekt erfassen müssen. Gerade in Zeiten zunehmender Flexibilität bei Arbeitszeit und -ort, etwa durch Homeoffice und mobile Arbeit, ist die korrekte Arbeitszeiterfassung von entscheidender Bedeutung.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de