Beinbruch auf Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall
Berlin. Wer sich auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier verletzt, ist durch die Unfallversicherung des Arbeitgebers abgesichert. Eine solche Verletzung gilt als Arbeitsunfall. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 (AZ: S 163 U 562/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Mitarbeiterin eines Jobcenters nahm an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teil. 17 von 20 Kollegen machten mit, die Teamleiterin fiel wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die Gruppe nach dem Bowlen von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die Frau über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krank geschrieben und musste drei Wochen zur Kur. Die Unfallkasse Berlin lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Es ist keine offizielle Weihnachtsfeier der Behörde gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem hat die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.
Nach Ansicht des Gerichts lag jedoch ein Arbeitsunfall vor. Dazu zählten alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen sind – im Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen sind versichert, soweit es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelt. Dies ist hier der Fall. Die Richter stellten fest, dass die vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine Betriebsfeier vorlagen. Eine solche Feier soll die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Vorgesetzten fördern. Der Chef billigt und fördert die Feier, übernimmt zum Beispiel die Organisation. Er oder sein Vertreter machen selbst mit (oder hatten dies – wie hier – zumindest fest vor). Alle Betriebsangehörigen - bei großen Betrieben wenigstens alle Mitarbeiter einer Abteilung - können teilnehmen, nicht nur einige ausgewählte.