Restauratoren sind keine Handwerker – Tarifvertrag gilt nicht
Frankfurt/Berlin (DAV). Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung übt mit seinem Betrieb kein Handwerk aus. Daher fällt er auch nicht unter die Tarifverträge für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Voraussetzung ist, dass seine Arbeitsweise durch ein wissenschaftlich-kunsthistorisches Herangehen geprägt ist. Er muss auch keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 10. Mai 2019 (AZ: 10 Sa 275/18 SK).
Für Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gilt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag. Die Betriebe müssen demnach für ihre Mitarbeiter Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen.
In dem Fall des Hessischen LAG wurde ein Restaurator verklagt, der sich gegen die Beitragspflicht wehrte. Er hatte ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, etwa an historischen Denkmälern und Steinobjekten.
Bei seiner Tätigkeit führe er keinen gewerblichen Betrieb, argumentierte der Restaurator. Für den freien Beruf sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (ZVK Steinmetz) hielt dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren könnten.
Die Klage der ZVK war erfolglos. Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung falle mit seinem Betrieb nicht unter die Tarifverträge für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Es handele sich nicht um einen Handwerksbetrieb. Schon die verwendeten Werkzeuge wie Mikroskop, Schwamm oder Pinsel seien für ein Handwerk untypisch.