Hygienegründe: Arbeitgeber können künstliche Fingernägel verbieten
Aachen/Berlin (DAV). Eine Helferin des Sozialen Diensts im Altenheim darf aus hygienischen Gründen keine künstlichen Fingernägel tragen. Über diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 21. Februar 2019 informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (AZ: 1 Ca 1909/18). Die Helferin im Altenheim hatte geklagt, als ihr Arbeitgeber ihr mit einer Dienstanweisung verbot, bei der Arbeit Gelnägel, künstliche Nägel oder lackierte Nägel zu tragen.
Das Altenheim betonte, aus Gründen der Hygiene seien kurz geschnittene und natürliche Fingernägel zwingend geboten, wenn Mitarbeiter die Bewohner versorgten oder Speisen zubereiteten. Bei der Versorgung kämen sie immer wieder in Kontakt mit Nahrungsmitteln, wie etwa beim Obst schälen oder Getränke einschenken. Jede Ausnahme berge das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bewohner.
Die Frau muss auf ihre Gelnägel verzichten. Die Anweisung, wie die Mitarbeiterin ihre Fingernägel tragen müsse, gehöre zum Weisungsrecht des Arbeitgebers, so das Gericht. Zwar schränke das Verbot das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein, doch habe der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihm anvertrauten Menschen optimal zu schützen.
Die geltenden Hygienestandards sollten verhindern, dass Bewohner vermeidbaren Gesundheitsgefahren ausgesetzt würden. Das Altenheim habe hier eine besondere Fürsorgepflicht. Es sei daher auch dafür verantwortlich, dass von der Einrichtung und ihren Mitarbeitern keine Gesundheitsgefahren für die dort lebenden Menschen ausgingen.