eBay- Versteigerung von Material des Arbeitgebers rechtfertigt fristlose Kündigung

Köln/Berlin. Arbeitnehmer, die Materialien ihres Arbeitgebers entwenden und bei eBay versteigern, dürfen fristlos gekündigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Diebstahl nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (AZ: 9 Sa 1033/06) vom 16. Januar 2007 hervor.


In dem Fall verhandelte das Gericht über die Kündigungsschutzklage eines Servicemonteurs. Dessen Arbeitgeber hatte herausgefunden, dass der Kläger zahlreiche Telekommunikationsartikel als „neu“ und „originalverpackt“ bei eBay anbot, die ihm für seine tägliche Arbeit vom beklagten Unternehmen zur Verfügung gestellt worden waren. Obwohl der Arbeitgeber den Diebstahl der Arbeitsmaterialien nicht beweisen konnte und der Monteur die Vorwürfe bestritt, kündigte er ihm fristlos.

Zu Recht, urteilte das Gericht. Der Arbeitgeber habe zwar die Tat nicht hundertprozentig nachweisen können, die Indizien würden in diesem Fall jedoch einen schwerwiegenden Diebstahlverdacht rechtfertigen, der einen eigenständigen Kündigungsgrund darstelle.

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