Zu niedriger Lohn kann Arbeitgeber zu Nachzahlung zwingen
Wuppertal/Berlin. Wer nur gut die Hälfte dessen zahlt, was der entsprechende Tarifvertrag vorsieht, handelt sittenwidrig – verstößt also gegen das, was als gerecht und angemessen empfunden wird. Dies ergeht aus ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24. Juli 2008 (AZ – 7 Ca 1177/08).
Nach einer mehrjährigen Lehre wurde ein junger Mann nach bestandener Prüfung von seinem Ausbildungsbetrieb als Mechatroniker übernommen. Das monatliche Brutto-Gehalt betrug rund 980,00 €. Nach Streitigkeiten kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Gegen die fristlose Kündigung klagte der Mann und forderte gleichzeitig mit der Klage Vergütungsansprüche ein. Nach geltendem Tarif steht ihm ein Bruttolohn von rund 1.700,00 € zu. Sein Bruttolohn beträgt nur rund 55 % dieser Summe. Dies ist sittenwidrig.
Das sahen die Richter ebenso. Sie stellten ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fest. Zwar gibt es keinen festgelegten Richtwert dafür, wann dies der Fall ist, jedoch würden die Gerichte in der Regel von einem sittenwidrigen Vertrag ausgehen, wenn die Vergütung weniger als zwei Drittel des Tariflohnes beträgt. Der Arbeitgeber, der behauptete, dieser Lohn entspricht dem ortsüblichen Niveau, hätte das auch beweisen müssen. Auch die Tatsache, dass der Mann sich vor Vertragsabschluss gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich bereit erklärt hätte, für diesen Lohn zu arbeiten, ändert nichts. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, dem Mann die Differenz zwischen Tariflohn und tatsächlichem Lohn rückwirkend für die Monate, in denen er als Geselle angestellt war, zu zahlen.