Unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung - nicht der Berufskleidung
Berlin. Finden auf ein Arbeitsverhältnis Regelungen Anwendung, die vorsehen, dass die Dienstkleidung vom Dienstgeber unentgeltlich gestellt werden muss, muss er hierfür aufkommen. Dienstkleidung ist es dann, wenn der Arbeitgeber Vorgaben der Bekleidung hinsichtlich der Farbe und des Materials macht. Berufsbekleidung hingegen, deren Beschaffung grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliegt, kann zwar nach den Anforderungen der geschuldeten Arbeit in der Auswahl begrenzt sein, wird aber vom Arbeitnehmer nach dem persönlichen Geschmack bestimmt, so dass Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2003 (AZ 6 AZR 536/01).
In dem Fall war der Kläger im Krankenhaus der Beklagten als Altenpfleger tätig. Auf dieses Arbeitsverhältnis finden Vorschriften Anwendung, die besagen, dass die Dienstbekleidung vom Dienstgeber unentgeltlich gestellt wird. Auf Anordnung der Beklagten haben ihre Mitarbeiter während der Arbeit weiße Kleidung zu tragen, die bei mindestens 60 Grad Celsius waschbar sein muss. Das Tragen anderer Kleidung bei der Ausübung des Dienstes war nicht erlaubt. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte ihm unentgeltlich Dienstkleidung zu stellen habe.
Die Richter gaben dem Altenpfleger Recht. Die vorgeschriebene weiße Oberbekleidung ihres Pflegepersonals würde das Pflegepersonal aus dem Kreis der übrigen Personen herausheben, die sich in einem Krankenhaus aufhalten. Sie bewirke nach außen ein einheitliches Bild der Pflegekräfte und weist sie Besuchern und Patienten gegenüber als Mitarbeiter der Beklagten aus. Daher handelt es sich um Dienstkleidung, wofür der Arbeitgeber aufkommen müsse.