Sturz vom Pferd kein Arbeitsunfall

Celle/Berlin. Ein Reitunfall mit einem Pferd, das bei einem Viehhändler zum Weiterverkauf stand, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Da dies kein Arbeitsunfall ist, kann daher für die Folgen des Sturzes auch keine Leistung der Berufsgenossenschaft beansprucht werden. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 25. Januar 2011 (AZ: L 9 U 267/06), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.


Der Kläger war mit zwei Bekannten an einem Sommerabend ausgeritten und in einer Gaststätte eingekehrt. Nachdem die Reiter dort Bier und Schnaps getrunken hatten, ritten sie auf dem Rückweg über einen frisch gepflügten Acker. Der damals 28-jährige Kläger, dessen eine Hand bereits bandagiert war, hatte sein Pferd kurz angehalten, um sich eine Zigarette anzuzünden. Er wollte anschließend wieder zu den beiden anderen Reitern aufschließen, als es zu dem tragischen Sturz vom Pferd kam. Dabei erlitt er eine Querschnittslähmung.

Nach dem Unfall behauptete der Schwerverletzte, dass er den Wallach aufgrund einer Absprache mit dem Viehhändler in dessen Auftrag zur Probe geritten hat. Das Pferd ist noch nicht hinreichend straßen- bzw. geländesicher gewesen und der Viehhändler hat es verkaufen wollen. Das Pferd seiner Freundin, das er ansonsten genutzt hätte, ist krank gewesen.

Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Osnabrück. Dem Kläger stehen aufgrund des Reitunfalls keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Weder ist der Kläger bei dem Viehhändler abhängig beschäftigt gewesen, noch ist er bei dem Ausritt wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden. Einen Auftrag des Viehhändlers zum Ausreiten des Pferdes konnte er nicht nachweisen, auch wenn dieser ihm das Pferd an jenem Abend überlassen hat. Zweck des Ausritts ist nicht gewesen, das Pferd einzureiten und es straßen- oder geländesicher zu machen, sondern allein der Wunsch, trotz des erkrankten Pferdes seiner Freundin den geplanten Ausritt mit den Bekannten zu unternehmen. Hierfür spricht auch das Ziel des Ausritts mit Einkehr in einer Gaststätte und der Alkoholkonsum.