Rauchen als Kündigungsgrund

Köln/Berlin. Ein Verstoß gegen das Rauchverbot in einem Unternehmen kann nach einer Abmahnung eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln am 1. August 2008 (AZ: 4 Sa 590/08).


In einem Betrieb, der Lebensmittel produziert, war der Kläger als Lagerarbeiter angestellt. Als der Geschäftsführer den Mann eines Tages im Lager beim Rauchen überraschte, sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Aus Brandschutzgründen ebenso wie zum Schutz der dort lagernden Lebensmittel galt im Lager ein Rauchverbot. Im Laufe der nächsten drei Monate wiederholte sich der Vorfall, worauf der Betrieb dem Angestellten fristgerecht kündigte. Aufgrund des Alters des Angestellten und seiner langen Betriebszugehörigkeit erreichte der Betriebsrat eine Einigung mit dem Arbeitgeber, dass die Kündigung zurückgenommen wird. Voraussetzung: Der Mann durfte während der laufenden Kündigungsfrist nicht erneut gegen die Betriebsordnung verstoßen. Daran hielt sich der Lagerarbeiter, doch fünf Monate später rauchte er erneut im Lager. Der Arbeitgeber kündigte ihm erneut fristgerecht.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Sein Verhalten rechtfertigt eine fristgemäße Kündigung als „ultima ratio“, urteilten die Richter, zumal der Mann durch die Abmahnung und die erste zurückgenommene Kündigung nachdrücklich gewarnt gewesen ist. Die lange Betriebszugehörigkeit des Angestellten wiegt den Verstoß nicht auf.