Müllmann behält Sperrmüll: Keine Kündigung

Mannheim/Berlin. Nimmt der Mitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens einen Gegenstand aus dem Sperrmüll an sich, so rechtfertigt dies keine Kündigung. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 30. Juli 2009 (AZ: 15 Ca 278/08) hervor.


Ein Müllmann hatte während der Arbeit ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderreisebett aus dem Sperrmüll an sich genommen. Als sein Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos.

Die Richter erklärten sowohl die fristlose, als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam. Zwar ist es Mitarbeitern ausdrücklich verboten, Dinge aus dem Sperrmüll an sich zu nehmen, so dass objektiv der Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist. Üblicherweise bekommen jedoch Mitarbeiter, wenn sie danach fragten, die Erlaubnis, solche Dinge zu behalten. Vor diesem Hintergrund verstößt die Kündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei einer Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wiegen die des Mitarbeiters schwerer. Er hat zwei Kinder und seine Frau ist nicht berufstätig. Auch die achteinhalbjährige Betriebszugehörigkeit fiel zugunsten des Arbeitnehmers in die Waagschale.