Mitgehörtes Telefongespräch kann nicht als Beweis für Arbeitsverweigerung dienen
Berlin. Wer einen Mitarbeiter fristlos wegen Arbeitsverweigerung kündigen will, muss dies beweisen können. Die Aussage eines anderen, dass er das fragliche Telefongespräch über den Lautsprecher mitgehört hat, darf nicht als Beweis verwendet werden. Dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners gegenüber. Dieses Beweisverwertungsverbot ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2009 (AZ: 2 Ca 17727/98).
Eine Apothekenmitarbeiterin rief ihre erkrankte Chefin an, um sich für den folgenden Freitag frei zu nehmen. Ihre Schwiegermutter ist verstorben und es sind noch einige Dinge zu erledigen. Über den weiteren Verlauf des Telefonats besteht Uneinigkeit zwischen den beiden Frauen. An dem Freitag begann die Apothekenhelferin ihre Arbeit. Als ihre Chefin mittags eintraf, erklärte die Mitarbeiterin ihr, dass sie nun die Apotheke verlassen muss. Daraufhin kündigte die Chefin ihr fristlos direkt mündlich und noch einmal schriftlich wegen Arbeitsverweigerung. Die Mitarbeiterin klagte gegen diese Kündigung. Sie ist unwirksam, da sie ihre Arbeit nicht verweigert hätte.
Vor Gericht führte die Klägerin aus, dass ihre Arbeitgeberin ihr in dem fraglichen Telefonat gesagt hat, dass sie machen kann, was sie will. Die Chefin erinnerte sich anders: Auf den Einwand, dass sie der Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht frei geben kann, hat diese erwidert, sich notfalls krankschreiben zu lassen. Dies hat eine Bekannte am Telefon mitgehört.
Das Gericht gab der Mitarbeiterin Recht. Die Apothekenbesitzerin konnte die Arbeitsverweigerung nicht beweisen. Das Mithören des Telefonats ohne Einwilligung der Klägerin verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin. Daher kann die Aussage der Bekannten nicht als Beweis zugelassen werden. Insoweit gibt es ein Beweisverwertungsverbot. Ohne Nachweis der Arbeitsverweigerung ist die Kündigung unwirksam.