Kündigung eines Busfahrers

Erfurt/Berlin. Wird die in einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein erteilte „betriebliche Fahrerlaubnis“ durch den Betriebsleiter entzogen, rechtfertigt dies keine Kündigung, weder eine fristlose noch eine ordentliche. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05. Juni 2008 (AZ: 2 AZR 984/06) hervor.


Der Kläger war seit 1995 als Omnibusfahrer bei einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen beschäftigt. Die interne Dienstanweisung für den Fahrdienst schreibt eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vor. Im November 2005 führte ein Fahrmeister des Arbeitgebers eine einstündige Sonderbeobachtung des Klägers während dessen Fahrten durch. Dabei stellte er, vom Kläger bestrittene, Verkehrsverstöße fest. Daraufhin wurde ihm die betriebliche Fahrerlaubnis entzogen und gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Nachdem er bereits beim Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg hatte, gab ihm auch das Bundesarbeitsgericht Recht. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber erteilten betrieblichen Fahrerlaubnis steht nicht dem Verlust eines gesetzlichen Führerscheins gleich. Die Erteilung einer solchen betrieblichen Erlaubnis und deren Entzug erfolgt nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln. Der Verlust dieser internen Erlaubnis kann daher nicht zur Kündigung führen. Sonst hätte der Arbeitgeber es selbst in der Hand, sich Kündigungsgründe zu schaffen und die Regeln für eine verhaltensbedingte Kündigung zu umgehen.