Krankheitsbedingte Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Berlin. Einer krankheitsbedingten Kündigung sind enge Grenzen gesetzt. Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer wegen häufiger Fehlzeiten nur dann entlassen, wenn objektive Tatsachen dafür vorliegen, dass auch zukünftig mit Krankheiten im bisherigen Umfang zu rechnen ist. Dies ergeht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 12. April 2006 (AZ. – 10 Sa 977/05).
Der Kläger war als Gießereimechaniker bei der Beklagten beschäftigt. In den ersten vier Berufsjahren war er aufgrund diverser Arbeitsunfälle und Kurzerkrankungen insgesamt 256 Arbeitstage krankgeschrieben. Seinem Arbeitgeber war das zu viel. Diese Anzahl an Fehlzeiten lasse auf eine schlechte gesundheitliche Entwicklung in der Zukunft schließen und führe zu erheblichen betrieblichen Belastungen, argumentierte er und kündigte dem Arbeitnehmer fristgerecht. Der Gießereimechaniker wollte das allerdings nicht akzeptieren und legte Kündigungsschutzklage ein.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und somit nicht wirksam. Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen oder einmaligen Erkrankungen rechtfertigen eine negative Zukunftsprognose nicht und somit auch keine Kündigung.
Dieser Fall zeigt, dass man sich bei ungerechter Behandlung erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber wehren kann. Mit anwaltlicher Hilfe verhandeln Sie auf Augenhöhe.