Keine höhere Betriebsrente wegen früheren Dienstwagens

Frankfurt a. M./Berlin. Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung sind nur Geldleistungen zu berücksichtigen. Reine „geldwerte Vorteile“, wie etwa ein Dienstwagen, zählen nicht dazu. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 12. November 2008 (AZ: 8 Sa 188/08) hervor.


Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für einen ehemaligen Bankfilialleiter auch dessen Dienstwagen zu berücksichtigen war. Die betriebliche Altersversorgung sollte nach der Vereinbarung anhand des Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen berechnet werden. Der für den Dienstwagen monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte rund 350,00 € aus. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, dass der geldwerte Vorteil des Dienstwagens als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen ist. Hieraus errechnete er eine um ca. 60,00 € höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren Arbeitgeber verlangte.

Nachdem die erste Instanz ihm noch Recht gegeben hatte, entschied das LAG, dass dem Kläger keine höhere Betriebsrente zusteht. In die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge ist der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen. Dieser gehört nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Das ergibt sich schon daraus, dass der Filialleiter auch nach eigener Aussage keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hatte. Diese private Nutzung ist auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. Unter „Bruttomonatsgehalt“ sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen zu verstehen.

Auch unter dem Begriff der Zulage ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Sachleistungen werden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben als „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“. Als Zulagen hingegen werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder eben „Funktionszulagen“ bezeichnet.