Erst streikt die Bahn dann der Arbeitgeber?

Berlin. Die Bahn streikt und Tausende kommen zu spät oder gar nicht zur Arbeit, da vor allem auch in den Großstädten auch alle Straßen hoffnungslos überfüllt sind. Was bedeutet das für Arbeitnehmer/innen? Hier sind wichtige Punkte zu beachten:


Arbeitnehmer sind verpflichtet, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Werden Streiks angekündigt muss man zumutbare Vorkehrungen treffen, um trotzdem nicht zu spät zur Arbeit zu kommen, z. B. mit dem Pkw mit Kollegen in einer Fahrgemeinschaft früher losfahren etc.

Besonders wichtig ist aber, den Arbeitgeber schnellstmöglich, z. B. über Handy, über eine mögliche Verspätung zu informieren. Andernfalls droht eine Abmahnung. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, obgleich er bei rechtzeitiger Vorsorge pünktlich hätte kommen können.

Kann der Arbeitnehmer die Arbeit wegen des Bahnstreiks erst verspätet antreten, erhält er für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. Hier gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Geld. Die vom Gesetzgeber zugunsten von Arbeitnehmern geregelten Ausnahmen, z. B. bei Krankheit, Urlaub oder einer kurzfristigen unverschuldeten persönlichen Hinderung greifen hier nicht ein.

Meistens lassen sich durch Streik bedingte Ausfälle von Arbeitzeiten aber im Gespräch mit dem Arbeitgeber ausgleichen. Oft gelingt beispielsweise eine Verrechnung durch die flexible Arbeitszeit oder die ausgefallene Zeit kann nachgearbeitet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch vereinbaren, dass am Streiktag Urlaub genommen wird.

Ein Schadensersatzanspruch, weil der Arbeitnehmer beispielsweise ein Taxi genommen hat, besteht aber weder gegen die Bahn (höhere Gewalt) noch gegenüber dem Arbeitgeber.