Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nur bei ernsthafter Bewerbung

Hamm/Berlin. Wird bei einer Stellenausschreibung ohne sachlichen Grund eine Altersbeschränkung angegeben, kann eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) gefordert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bewerbung ernsthaft und nicht rechtsmissbräuchlich war. Dies geht aus eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 26. Juni 2008 (AZ – 15 Sa 63/08) hervor.


Ein Immobilienunternehmen hatte eine Stelle für eine Büromitarbeiter/-in bis 35 Jahre ausgeschrieben. Die 41-jährige Klägerin bewarb sich telefonisch und schriftlich. Sie machte dabei keine Angaben zu ihrer Qualifikation. Sie forderte die Beklagte auf, ihr noch in demselben Monat ihre Entscheidung mitzuteilen. Nach Ablauf des Monats verlangte sie eine Entschädigung in Höhe von 4.200,00 Euro. Das Arbeitsgericht Dortmund verurteilte die Beklagte zu dieser Entschädigungszahlung. Die Anzeige hatte die Vermutung nahe gelegt, dass eine verbotswidrige Benachteiligung vorliegt.

In einem weiteren Prozess forderte die Klägerin von einem anderen Arbeitgeber ebenfalls eine Entschädigung.

Das LAG Hamm hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Klägerin ist es nicht ernsthaft um die Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle gegangen. Die Klägerin hat trotz erteilter gerichtlicher Auflage nichts dazu sagen können, auf welche weiteren Stellen sie sich beworben hat. Daher musste das Gericht annehmen, dass sich die Klägerin nur auf Stellen mit altersdiskriminierendem Inhalt beworben hat. Fehlt es an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus.