Silvesterfeuerwerk: Rechtslage bei illegalen Böllern und Schäden am PKW

Berlin (DAA). Das neue Jahr darf wieder mit Feuerwerk begrüßt werden. Während sich Viele auf den gebührenden Jahresabschluss freuen, sorgen sich Andere um Lärmbelästigung und den auf der Straße parkenden PKW. Der Kauf von pyrotechnischen Gegenständen ist in Deutschland zwischen dem 28. bis 31. Dezember möglich. Über die Rechtslage informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Wer mit nicht-zugelassenen Böllern aus dem Ausland von der Polizei erwischt wird, muss mit hohen Strafen rechnen,“ warnt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Nach dem Sprengstoffgesetz wären in Deutschland an Silvester Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 erlaubt. Dazu zählten Tischfeuerwerk, Knallfrösche, Wunderkerzen sowie kleine Raketen und Batteriefeuerwerk.

Illegal sind umgangssprachlich so genannte „Polenböller“ oder „Tschechenkracher“.

Ihre Schall- und Sprengwirkung sind oft höher als die der Kategorie F1 und F2.

Wer sie aus dem Ausland einführt und abbrennt, muss mit Geldstrafen bis 10.000 Euro rechnen. Bei groben Verstößen kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, sodass die Polizei Betroffene in jedem Fall anzeigt,“ so der Sprecher der Anwaltauskunft. Um auf der sicheren Seite zu sein, solle man zwischen dem 28. und 31. Dezember in deutschen Märkten zugelassenes Silvesterfeuerwerk kaufen. Dieses trage eine F1/F2-, CE-, sowie NEM-Kennzeichnung.

Wer haftet für PKW-Schäden durch Feuerwerkskörper?

Wer keine Garage zur Verfügung hat, sollte sein Auto zum Jahreswechsel in einer ruhigen Seitenstraße parken. Bäume können zudem Schutz für herabfallende Feuerwerksreste bieten. Bei Schiebedächern kann man zusätzlich den Windabweiser abbauen oder zukleben, damit sich keine Böller verfangen.

Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip,“ so Walentowski. Die Person, die Rakete oder den Böller gezündet hat, müsse für die Schäden aufkommen. Diese lasse sich an Sylvester aber meist nicht ermitteln. Wenn niemand für den Schaden haftbar gemacht werden kann, erstatte die Teilkaskoversicherung Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden. Bei mutwilligen Vandalismusschäden greife hingegen nur die Vollkaskoversicherung. Dies kann jedoch eine höhere und damit teurere Einstufung in der Schadenfreiheitsklasse zur Folge haben.

Ohne Voll- und Teilkasko bleibt man auf den Kosten sitzen,“ erläutert der Rechtsanwalt. In jedem Fall solle man den Schaden bei der Polizei anzeigen und Fotos für die Versicherung machen.

Bei Schäden am Fahrzeug ist es für Betroffene sinnvoll, mit anwaltlicher Hilfe einen Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen. Den passenden Rechtsbeistand sowie weitere Informationen findet man unter www.anwaltauskunft.de.