Bei Reisekrankenversicherung auf den versicherten Zeitraum achten
Coburg/Berlin. Wer verreist, sollte prüfen, für welchen Zeitraum er im Ausland krankenversichert ist. Viele Auslands- bzw. Reisekrankenversicherungen decken nur einen Auslandsurlaub von sechs Wochen ab. Wird der Reisende allerdings während dieser sechs Wochen krank, muss die Auslandskrankenversicherung auch die entstehenden Kosten über die sechs Wochen hinaus erstatten, solange der Reisende nicht transportfähig ist. So entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 08. Mai 2008 (AZ: 32 S 11/08).
Ein Ehepaar buchte eine 46-tägige Flugreise nach Asien. Zuvor schlossen sie beim beklagten Versicherer eine Auslandskrankenversicherung ab. Aus dem „Kleingedruckten“ ergab sich, dass der Versicherungsschutz auf sechs Wochen (42 Tage) begrenzt war. Als Ausnahme war der Fall vorgesehen, dass eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre. Der Ehemann wurde am 15. Tag krank und musste stationär in Dubai behandelt werden. Einer Rückreise stimmten die Ärzte erst nach einer Untersuchung am 45. Tag zu. Er konnte somit den gebuchten Rückflug am nächsten Tag antreten. Die Versicherung weigerte sich, die Krankenhauskosten für die letzten vier Tage zu übernehmen.
Die Richter entschieden, dass die Versicherung die 1.750 € zahlen muss. Es kommt nach den Versicherungsbedingungen nicht darauf an, für wie lange die Reise geplant und ob die Rückreise für einen späteren Termin gebucht ist. Maßgeblich ist allein, ob der Versicherte innerhalb der ersten 42 Tage erkrankt und deshalb nach sechs Wochen noch nicht transportfähig ist.