Bei Praxisausfall voller Schadensersatz
Saarbrücken/Berlin. Bei einem Praxisausfall kann der Arzt von seiner Versicherung vollen Schadensersatz verlangen. Die Versicherung kann die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass der Arzt die ausgefallenen Termine verlegen oder nachholen kann. Dies ergeht aus ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 20. August 2008 (AZ – 5 U 163/05 – 13).
Ein Orthopäde konnte aufgrund eines Wasserschadens seine Praxis an fünf Tagen nicht öffnen. Seinen durchschnittlichen Tagesumsatz wollte er von seiner Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt bekommen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil ein von ihr beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass die ausgefallenen Behandlungstermine im Laufe des Jahres hätten nachgeholt werden können. Der klagende Arzt wiederum argumentierte, dass seine Praxis voll ausgelastet ist und daher ein Nachholen von Terminen nicht in Betracht kommt. Überdies behandelt er nicht nur Stammpatienten, sondern auch Akut- und Neupatienten.
Die Richter folgten der Argumentation des Arztes. Neue Patienten konnte er in dieser Zeit nicht gewinnen und allein deswegen schon einen Verdienstausfall. Aufgrund der nachgewiesenen vollen Auslastung der Praxis hat er auch die Termine der Stammpatienten nicht nachholen können. Den insgesamt in dem betroffenen Jahr – trotz Praxisausfall – nachgewiesenen Umsatzzuwachs konnte er nachvollziehbar mit dem Florieren seiner Praxis begründen. Bei der Schadenssumme muss er sich aber die durch die Schließung der Praxis eingesparten Kosten anrechnen lassen.