Wenn der Funke überspringt
Coburg/Berlin. Wer Teelichter in seiner Wohnung anzündet, muss nicht zwangsläufig bei einem späteren Schwelbrand dafür haften. Erst wenn man die Kerzen unbeaufsichtigt lässt, hat man für den daraus entstehenden Schaden aufzukommen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. April 2008 (AZ: 13 O 714/07) hervor.
Der Beklagte wollte mit Teelichtern für ein stimmungsvolles Ambiente im Wohnzimmer der Mietwohnung seiner damaligen Lebensgefährtin sorgen. Als die beiden zu späterer Stunde zu Bett gingen, hielten sie die Lichter für gelöscht. Nur wenige Minuten später vernahmen sie aber Brandgeräusche und entdeckten einen Schwelbrand im Wohnzimmer. Trotz raschen Eingreifens der alarmierten Feuerwehr entstand ein Sachschaden von 11.000 Euro, den die Brandversicherung des Miethauses erstattete und vom Beklagten wiederhaben wollte. Dieser hat durch das Entzünden der Teelichter den Brand verursacht.
Das Gericht wies die Klage der Brandversicherung ab. Zwar hat ein Brandsachverständiger festgestellt, dass das Feuer durch ein von der Fensterbank hinter die Couch gefallenes Teelicht verursacht wurde. Doch das Anzünden der Kerzen durch den Beklagten allein ist noch kein Grund, ihn für den späteren Wohnungsbrand verantwortlich zu machen. Die brennenden Kerzen sind nicht unbeaufsichtigt gewesen. Ob das Teelicht durch den Beklagten, seine Lebensgefährtin oder deren zeitweise auch anwesende Kinder herabgestoßen wurde, ist nicht mehr aufklärbar. Daher kann die Versicherung sich nicht beim Beklagten schadlos halten.