Auf eigene Kosten

München/Berlin. Will sich ein gesetzlich versicherter Patient privatärztlich behandeln lassen, muss er vor Beginn der Behandlung in der Honorarvereinbarung schriftlich bestätigen, dass er auf eigene Kosten behandelt werden möchte. So entschied das Amtsgericht München am 28. April 2010 (AZ: 163 C 34297/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.


Ein gesetzlich versicherter Patient befand sich bei einer chirurgischen Fachärztin im März 2008 wegen eines Nabelbruchs in Behandlung. Vor der Behandlung schlossen die Ärztin und der Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. In dieser hieß es unter anderem, dass eine Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen wird. Es wurden bestimmte Steigerungssätze vereinbart. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

Nach der Behandlung rechnete die Ärztin ab und verlangte 1.323,00 €, die der Patient auch bezahlte. Die Krankenversicherung des Patienten war jedoch der Meinung, dass die Honorarvereinbarung nicht wirksam ist. Der Patient trat daher seinen etwaigen Rückforderungsanspruch an die Versicherung ab. Diese verklagte die Ärztin auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars.

Laut der Richter hat die Versicherung einen Anspruch auf die Rückzahlung. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung ist nicht geschlossen worden. Eine solche liegt nur vor, wenn der Versicherte vor der Behandlung dem Arzt schriftlich bestätigt, dass er auf eigene Kosten behandelt werden möchte. Die vorliegende Vereinbarung dokumentiert den Wunsch nicht ausreichend, privatärztlich behandelt zu werden. Zwar besagt sie, dass eine Abrechnung nach der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen soll. Der Versicherte wird auch darauf hingewiesen, dass eine Erstattung eventuell nicht erfolgen kann. Es geht aus der Vereinbarung jedoch nicht hervor, dass der Versicherte trotz des bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünscht. Dies ist jedoch notwendig, um dem Versicherten vor Augen zu führen, dass er hier die Kosten selbst zu tragen hat und ihm die Abwägung zwischen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Versicherung zu ermöglichen.