Unfallumstände können höheren Tarif für Mietwagen rechtfertigen

Hof/Berlin. Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte einen Wagen auch zu gegenüber dem Normaltarif erhöhten Kosten mieten, wenn ihm aufgrund der Umstände keine Alternative zur Verfügung steht. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 4. September 2006 (AZ. 14 C 1695/05).


Spät am Abend verursachte eine Autofahrerin einen Unfall, bei dem ein parkendes Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Die Tochter der Besitzerin des Wagens war gezwungen, noch in derselben Nacht ein Pkw bei der Abschleppfirma zu mieten, da sie am nächsten Morgen mit dem Auto zu einem beruflich verpflichtenden Seminar in eine andere Stadt fahren musste und anschließend zu ihrem Heimatort weiter reisen wollte. Da sie den Wagen in der Nacht mietete, hatte sie den gegenüber dem regulären Tarif höheren Unfallersatztarif zu zahlen. Von den in zwei Wochen Leihdauer entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von rund 2.000,00 € zahlte die Versicherung der Unfallverursacherin der Betroffenen jedoch nur rund 1.000,00 €. Sie klagte auf Zahlung auch des restlichen Betrags.

Die Klägerin erhielt Recht. Ein Geschädigter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung des Schadens so zu gestalten, wie es ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch tun würde, erklärten die Richter. Dies ist der Fall gewesen. Die Umstände hätten es gerechtfertigt, dass die Frau den Mietwagen zu einem erhöhten Tarif angemietet hätte. Nach Auffassung des Gerichts könnte unter Umständen bei einer sehr langen Mietdauer die Pflicht entstehen, Vergleichsangebote einzuholen. Bei einer Mietdauer von 14 Tagen gilt das jedoch nicht.