Auf das Kleingedruckte kommt es an

Dortmund/Berlin. Die Vorlage des Originalversicherungsscheins kann für die Auszahlung der Versicherungssumme reichen. Dies steht dann auch so in den AGB´s. So entschied das Landgericht Dortmund am 22. Oktober 2009 (AZ: 2 O 469/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Die Erblasserin hatte zwei Lebensversicherungen abgeschlossen. Ihr Sohn sollte Bezugsberechtigter sein und war als solcher namentlich im Vertrag und Versicherungsschein angegeben. Kurz vor ihrem Tod änderte die Mutter das Bezugsrecht allerdings auf ihre Tochter ab, was von der Versicherung entsprechend bestätigt wurde. Nach Eintritt des Sterbefalls zahlte die Versicherung die Versicherungssumme an die Erbin aus. Hiergegen klagte der Sohn, welcher die Zahlung für sich beanspruchte.

Dies ohne Erfolg. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Tochter zur Legitimation gegenüber der Versicherung den Originalversicherungsschein vorgelegt hat. Die Versicherung ist hiernach aufgrund einer so genannten „Inhaberklausel“ in den Versicherungsbedingungen berechtigt gewesen, die Auszahlung an sie vorzunehmen.

Die Änderung des Bezugsrechts von einem Nachkommen auf den anderen musste der Versicherung auch nicht ungewöhnlich erscheinen. Allein das hohe Alter der Versicherungsnehmerin ließ nicht einmal ansatzweise den Schluss auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit zu.

Der Versicherung kann somit weder grobe Fahrlässigkeit noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden.