Skiliftbetreiber muss Metallpfosten abpolstern

Frankfurt am Main/Berlin. Der Betreiber eines Skilifts ist verpflichtet, die Metallpfosten des Lifts an einer Talstation zum Schutz der Skifahrer vor Verletzungen abzupolstern. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2008 (AZ: 1 U 184/07).


Der Kläger war als Skifahrer bei der Ankunft im Bereich der Talstation des beklagten Skiliftbetreibers in Hessen gestürzt und mit einem ungepolsterten Begrenzungspfosten aus Eisen zusammengeprallt. Dabei erlitt er einen dreifachen komplizierten Beinbruch. Er forderte von dem Betreiber des Skilifts Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Skiliftbetreiber die Gefährlichkeit des harten unnachgiebigen Eisenpfostens erkennen müssen. Es ist eine allgemeine Tatsache, dass sich gerade im Bereich von Lifttalstationen besonders viele Skifahrer zusammenballten und es dort besonders häufig zu Kollisionen und Stürzen kommt. Der Liftbetreiber hätte daher im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Begrenzungspfosten z. B. mit Schaumstoff, Strohsäcken o. ä. abpolstern müssen.

Für den Skifahrer kam erleichternd hinzu, dass allein schon der Anschein dafür spricht, dass die Verletzungen des Klägers auf der fehlenden Polsterung des Pfostens beruht. Hier hätte der Skiliftbetreiber das Gegenteil beweisen müssen, was ihm nicht gelang.

Das Gericht sprach dem Kläger als Schadensersatz Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten und ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 14.000,00 Euro zu, wovon das Schmerzensgeld 8.000,00 Euro betrug.